Senioren-Wandergruppe Knonau

Statuten

I        Bezeichnung und Sitz

Art. 1
Die Senioren-Wandergruppe Knonau (SWGK) ist ein Verein mit Sitz in Knonau.

II       Zweck

Art. 2
Die SWGK organisiert Wanderungen und Anlässe für Senioren.

III      Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglied kann werden, wer pensioniert ist oder wer sich schon vor der Pension zu dieser Organisation angezogen fühlt. Vorausgesetzt wird, dass die betreffende Person eine Beziehung zum Dorf Knonau hat.

Art. 4
Die SWGK besteht aus Einzel-, Partner- und Passivmitgliedern.

Einzel- und Partnermitglieder werden zu allen Anlässen eingeladen und nehmen am Vereinsleben teil.

Passivmitglieder sind ehemalige Einzel- oder Partnermitglieder, welche altershalber oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Vereinsleben teilnehmen können. Sie erhalten keine Einladungen mehr. Ein Eintritt als Passivmitglied ist ausgeschlossen.

Art. 5
Jedes Mitglied ist einzeln stimmberechtigt (vorbehältlich Art. 68 ZGB).

Art. 6
Eintrittsgesuche können jederzeit über die Website www.swgk.ch oder über den Präsidenten eingereicht werden. Bis zur Vereinsversammlung haben die Anwärter bereits die Möglichkeit, an den Anlässen teilzunehmen. An der Vereinsversammlung können die Anwärter mit ¾ der anwesenden Stimmen aufgenommen werden. Von den Anwärtern wird erwartet, dass sie an der Vereinsversammlung teilnehmen.

Art. 7
Jedes Mitglied unterzieht sich den Rechten und Pflichten dieser Statuten und es kann bei Bedarf und im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten zu aktiver Mitarbeit verpflichtet werden.

Art. 8
Austritte sind auf Ende des Rechnungsjahres möglich, wobei die Kündigung schriftlich oder via E-Mail an den Präsidenten einzureichen ist. Die Beiträge für das laufende Rechnungsjahr sind auf jeden Fall geschuldet.

Art. 9
Der Vorstand ist befugt, jederzeit Mitglieder aus wichtigen Gründen auszuschliessen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Wenn das Mitglied den Statuten, Reglementen oder Beschlüssen der Vereinsorgane keine Folge leistet.

  • Wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der SWGK in grober Weise verletzt.

  • Wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen des laufenden Geschäftsjahres bis 31. Oktober der SWGK gegenüber nicht nachgekommen ist.

Das Mitglied hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen einen Rekurs an die Vereinsversammlung einzulegen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig.

Art. 10
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder, sowie Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Art. 11
Jahresbeiträge werden erhoben von Einzel- und Partnermitgliedern.

Mitglieder, welche das 80. Altersjahr erreicht haben, bezahlen keine Beiträge mehr, sofern sie mindestens seit 5 Jahren Mitglied der SWGK sind.

Vorstandsmitglieder und Passivmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

IV      Organisation

Art. 12
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.

Art. 13
Die Organe der Senioren-Wandergruppe Knonau sind:

            1. Die Vereinsversammlung

            2. Der Vorstand

            3. Die Revisoren

Art. 14
Die ordentliche Vereinsversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich oder via E-Mail zu erfolgen, wobei eine Frist von mindestens 20 Tagen einzuhalten ist. Anträge müssen den Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung und den Traktanden vorgelegt werden.

Sie soll jeweils im Dezember stattfinden.

Art. 15
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis am 15. Oktober schriftlich oder via E-Mail einzureichen.

Art. 16
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt, wenn sie vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden.

Art. 17
In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:

a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

b) Wahl der Rechnungsrevisoren

c) Wahl der Stimmenzähler

d) Abnahme der Protokolle

e) Abnahme der Jahresrechnung

f) Festlegung des Budgets und der jährlichen Ausgabenkompetenz des Vorstands

g) Festlegung der Mitgliederbeiträge

h) Festlegung der Spesenentschädigung für Wanderleiter

i) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

j) Entscheid über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

k) Genehmigung der Statuten sowie Total- oder Teilrevision der Statuten

l) Auflösung des Vereines

m) Alle Geschäfte, die nicht in der Kompetenz des Vorstandes liegen

Art. 18
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmen. Der Präsident hat Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

Für Statutenänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Für die Auflösung der SWGK sind dreiviertel der anwesenden Stimmen, die mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder entsprechen müssen, notwendig.

Art. 19
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

- Präsident

- Aktuar

- Kassier

- Reiseleiter

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber und bestimmt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte.

Art. 20
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit Wiederwählbarkeit nach Ablauf der Amtsdauer.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, trifft die nächste Versammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl.

Art. 21
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die SWGK führen der Präsident oder der Vizepräsident je mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Kassier hat für Postcheck und Bank Unterschrift zu zweien. Der Vorstand kann dem Kassier für Postcheck und Bank Einzelunterschrift erteilen.

Art. 22
Der Vorstand hat folgende Pflichten und Kompetenzen:

a) Führen der Geschäfte auf Grund der Statuten und gemäss den Beschlüssen der Vereinsversammlung

b) Organisation und Durchführung von Wanderungen und Anlässen

c) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung

d) Protokollführung über Versammlungen und Vorstandbeschlüsse

e) Führen der Vereinskasse und Rechenschaft über die Buchführung

f) Kompetenz für ausserordentliche Ausgaben gemäss Vereinsbeschluss

g) Erstellung eines Jahresberichtes

Art. 23
Die SWGK schliesst für die Wanderleiter eine Haftpflichtversicherung ab.

Art. 24
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Belege und Bücher und erstatten Bericht und Antrag an die Vereinsversammlung.

V       Auflösung des Vereins

Art. 25
Beschliesst die Vereinsversammlung die Auflösung des Vereines, geht das verbleibende Vereins-Vermögen an Schweizer Wanderwege, Bern über. Eine Auszahlung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

VI      Schlussbestimmungen

Art. 26
Die Vereinsversammlung vom 8. Dezember 2021 hat diesen Statuten zugestimmt, sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Präsident                                                            Vizepräsident

Remo Duda                                                         Jean-Pierre Isler

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  Statuten der SWGK



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